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Добавлен: 20.12.2020
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Mord
(recht.straf.bt.211)
Mord ist gemäß § 211 StGB das vorsätzliche Töten eines Menschen unter Erfüllung eines der Mordmerkmale, die in § 211 StGB Abs. 2 aufgezählt sind. Die Mordmerkmale sind in drei Gruppen aufgeteilt:
1. Gruppe: Verwerflichkeit des Beweggrundes (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier oder andere niedrige Beweggründe)
2. Gruppe: Verwerflichkeit der Begehgungsweise (heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln)
3. Gruppe: Verwerflichkeit des Zwecks (Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat)
Wer einen Mord begeht wird gemäß § 211 Abs. 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Verhältnis zum Totschlag
Wer vorsätzlich einen anderen Menschen tötet, ohne eines der Mordmerkmale zu erfüllen, begeht gemäß § 212 StGB einen Totschlag.
Die im Volksmund noch geläufige Behauptung, dass Mord vorsätzlicher Totschlag sei, entspricht nicht mehr der Gesetzeslage.
Die dogmatische Einordnung des Verhältnisses ist zwischen Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten. Die Rechtsprechung geht von zwei selbständigen Tatbeständen aus, während die Lehre § 211 StGB als qualifizierenden Tatbestand betrachtet. Einen Unterschied macht diese Einordnung bei der Bestrafung von Teilnehmern gemäß § 28 StGB. Während die Rechtsprechung hier Teilnehmer die keines der Mordmerkmale erfüllen gemäß § 28 Abs. 1 StGB als Teilnehmer an einem Mord bestraft, werden sie nach der Rechtslehre gemäß § 28 Abs. 1 StGB nur als Teilnehmer an einem Totschlag bestraft.
telelologischer Deliktsaufbau
Tatbestand
objektiver Tatbestand
Tod eines Menschen
Handlung des Täters
Kausalität zwischen Handlung und Tod
Objektive Mordmerkmale der 2. Gruppe
subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe
Rechtswidrigkeit
Schuld
Neoklassischer Deliktsaufbau
Tatbestand
Tod eines Menschen
Handlung des Täters
Kausalität zwischen Handlung und Tod
Objektive Mordmerkmale der 2. Gruppe
Rechtfertigung
Schuld
Vorsatz
Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe
Keine Entschuldigungsgründe